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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluß und Vertragsinhalt

1.1 Unsere Angebote gelten stets freibleibend. Technische Änderungen unserer Lieferwerke vorbehalten.

1.2 Jede Bestellung gilt als unwiderruflich erteilt zu ihrer Rechtswirksamkeit ab der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens S.O.T.

1.3 Überhaupt ist für alle Verträge die schriftliche Auftragsbestätigung von S.O.T. in Verbindung mit diesen Verkaufsbedingungen maßgebend. Einschränkende Bedingungen des Auftraggebers, sowie mündliche Sondervereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von S.O.T. Spätestens durch Entgegennahme der Lieferung erklärt sich der Auftraggeber mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung und vor allem mit diesen Verkaufsbedingungen einverstanden.

1.4 Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertrag sind nur mit schriftlicher Zustimmung von S.O.T. übertragbar.

1.5 Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

1.6 Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von S.O.T. und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.


2. Preise

2.1 Die Preise der Listen und Angebote von S.O.T. sind freibleibend, falls nicht Festpreise mit bestimmter Zeitbegrenzung schriftlich genannt wurden.

2.2 Die Preise gelten EURO ab A-4714 Meggenhofen einschließlich Verpackung, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

2.3 Bestätigte Preise gelten unverändert für einen Zeitraum von 2 Monaten, danach kommt der am Tage der Lieferung gültige Preis zur Berechnung, falls zwischenzeitlich Änderungen aufgrund neuer Preislisten von S.O.T. eingetreten sind; dies gilt auch für Abrufaufträge.

2.4 Preisänderungen infolge allgemeiner Preis- und Lohnerhöhungen sowie Änderungen der Wechselkurse und Import- bzw. Exportbedingungen behalten wir uns vor.

2.5 Die in den Auftragsbestätigungen und Rechnungen ausgewiesenen Preise sind stets Nettopreise, ausschließlich der getrennt ausgewiesenen Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.


3. Lieferfristen

3.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablaufe die Ware zur Absendung gebracht wurde.

3.2 Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen, aus welchem Grunde auch immer, im Rückstand, so ist S.O.T. berechtigt, alle Lieferungen bis zur Erfüllung der geschuldeten Leistungen zurückzuhalten.

3.3 Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, wie beispielsweise Arbeitsstreiks, politische Unruhen etc., dies jedoch nur insofern, als diese Hindernisse auf die Fertigstellung oder Auslieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten von S.O.T. eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von S.O.T. nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen vom Lieferanten dem Besteller unverzüglich schriftlich mitgeteilt.


4. Gefahrenübergang

4.1 Die Gefahr des Versendungskaufes trägt der Auftraggeber. Die Wahl der Versandart bleibt S.O.T. überlassen. Selbstkosten für Porto und Fracht werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 S.O.T. ist nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Im Falle einer einverständlichen Rücknahme von Waren trägt der Auftraggeber jede Gefahr des Rückversandes an S.O.T.


5. Gewährleistung – Schadenersatz – Produkthaftung

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich auf das Vorliegen allfälliger Mängel zu untersuchen. Beanstandungen können nur binnen einer Woche nach Eingang der Ware bei S.O.T. schriftlich vorgebracht werden. Mündliche Beanstandungen sind nur dann rechtlich relevant, wenn sie seitens S.O.T. schriftlich bestätigt wurden. Die Rügefrist erstreckt sich auch auf die Geltendmachung von geheimen Mängeln. Bei beschädigten Sendungen erteilt der Auftraggeber keine "reine" Quittung, sondern veranlasst die unverzügliche Tatbestandsaufnahme über die beschädigte Sendung.

5.2 Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder zeigen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist Fehler, so hat der Auftraggeber nur Anspruch auf kostenlose Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb der angemessenen Frist. Durch unbefugte Eingriffe an den Verkaufsgegenständen erlischt auf jeden Fall der Gewährleistungsanspruch. Ein anderer oder weiterer Anspruch insbesondere auf Minderung des Entgeltes, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, besteht nicht, sofern dies nicht mit S.O.T. gesondert vereinbart wird.

5.3 Kleine Abweichungen in den Maßen und Ausführungen sind kein Beanstandungsgrund.

5.4 S.O.T. haftet nicht für die Eignung der Ware für die vom Auftraggeber in Aussicht genommen Zwecke.

5.5 Mängelrügen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises.

5.6 Bei Transportschäden sind die Fristen der Transportversicherer unbedingt einzuhalten, da sonst keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können.


5.7 Bei berechtigen Beanstandungen hat S.O.T. die Wahl, in angemessener Frist den Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu leisten, was jedoch nur gilt, wenn seitens des Auftraggebers oder dritter Personen die Ware nicht verändert oder sonst wie unsachgemäß behandelt wurde. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen bei S.O.T. eine Stellungnahme einzuholen. Schutzbestimmungen aus diesem Vertrag zugunsten Dritter sind ausgeschlossen. Soweit unter obigen Bedingungen Ansprüche aus Mängeln oder Mängelfolgen gegen S.O.T. begründbar sein sollten, anerkennt der Auftraggeber, dass ihm solche Ansprüche nur in jenem Umfang zustehen, in dem S.O.T. Ansprüche gegen die Herstellfirma des jeweils mangelhaften Produkts eingeräumt sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Verpackungskisten oder Verschläge nur mit dem Kistenöffner sachgemäß zu öffnen.


6. Kompensationsverbot

 

Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich, gegen die Kaufpreisforderungen Aufrechnungen, aus welchem Grunde auch immer, zu tätigen.


7. Zahlungsbedingungen

7.1 Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug zu bezahlen.

7.2 Zahlungen sind ausschließlich an S.O.T. zu leisten; Mitarbeiter des Lieferanten haben keine Geldvollmacht.

 

7.3 Die Fälligkeit des vertraglich festgelegten Entgeltes wird durch die Geltendmachung behaupteter Garantie-, Gewährleistungs-, Schadenersatz-, Produkthaftungs- oder sonstiger Ansprüche nicht aufgeschoben. Insbesondere steht dem Auftraggeber wegen derartiger Ansprüche keinerlei Recht auf Zurückbehaltung, Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung zu. Forderungen aus anderen Geschäftsfällen können nur nach deren rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung oder im Falle unseres Anerkenntnisses gegen unsere Ansprüche aufgerechnet werden.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1 S.O.T. behält sich an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren das Eigentumsrecht vor. Der Auftraggeber ist zur getrennten Lagerung dieser unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Der Auftraggeber wird die Ware als Verwahrer für S.O.T. mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Zahlt der Auftraggeber mit Scheck oder Wechsel, gilt die Verbindlichkeit erst dann als abgedeckt, wenn diese Papiere eingelöst sind. Zur Sicherung dieses Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber verpflichtet die gelieferten Gegenstände gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Die nicht vollständig bezahlten Waren dürfen weder weiterveräußert noch verpfändet oder zur Sicherungsübereignung herangezogen werden.

8.2 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber S.O.T. unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Auftraggeber.

8.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei zur Weiterveräußerung gelieferten Waren auch auf den Verkaufserlös. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diesen Erlös zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes von S.O.T. getrennt zu verwahren.


9. Kreditunterlagen

 

Voraussetzung für die Lieferverpflichtung von S.O.T. ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Erhält S.O.T. nach Vertragsabschluß Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenen Höhe bedenklich erscheinen lassen, ist sie berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen, oder aber vom Vertrage zurückzutreten. Dies gilt insbesondere auch bei Zwangsvollstreckung, Zahlungsstockung oder Zahlungseinstellung, Ausgleich, Konkurs, Geschäftsliquidation, Geschäftsübertragung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, Vorraten, Ausständen usw. Zur Lieferung besteht darüber hinaus keine Verpflichtung, wenn der Auftraggeber mit einer ihm aus allen bisherigen beiderseitigen Geschäftsverbindungen herrührenden Verpflichtungen im Verzug ist.


10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für sämtliche aus diesem Vertrage sicher ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz von S.O.T. in A-4714 Meggenhofen 

10.2 Gerichtsstand für sämtliche aus diesem Vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten ist das für A-4714 Meggenhofen sachlich zuständige Gericht.

10.3 Auf das gegenständliche Rechtsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Regelungen aufgrund internationaler Kaufrechtsübereinkommen kommen nicht zur Anwendung.


11. Schlussklauseln

11.1 Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann als von S.O.T. anerkannt, wenn hierüber ausdrückliche Vereinbarungen getroffen wurden; Stillschweigen seitens S.O.T. gegenüber den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung.

11.2 Telefonische, Telefax oder E-Mail übermittelte Aufträge werden nur auf Gefahr des Auftraggebers angenommen; sie dürfen in jedem Fall der kurzfristigen schriftlichen Bestätigung seitens S.O.T.

11.3 Bei Lieferungen ins Ausland gilt hinsichtlich der Lieferungs- und Zahlungsterminologie die jeweils jüngste Ausgabe der INCOTERMS.

11.4 Mündliche Nebenabreden sind für S.O.T. nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

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